Firmenwagen

Unternehmen nutzen den Firmen- oder Dienstwagen immer mehr als Motivation für ihre Mitarbeiter. Schließlich handelt es sich hier um ein Privileg, welches nicht jedem Arbeitnehmer vorbehalten ist. Doch wie sieht es steuerrechtlich mit dem Firmenwagen aus und überwiegen diesbezüglich die Vorteile eines Firmenwagens? Wir haben uns für dich schlau gemacht.

Inhalt:

  • Was versteht man unter einem Firmenwagen?
  • Wie sieht es steuerrechtlich mit dem Firmenwagen aus?
  • Die 1-Prozent-Regelung
  • Fahrtenbuch
  • Welche Vorteile bietet ein Firmenwagen?
  • Wer haftet für Schäden?
  • Mit dem Firmenwagen geblitzt – und jetzt?

Was versteht man unter einem Firmenwagen?

Eine gesetzliche Definition für den Firmenwagen gibt es nicht. Auch spielt es keine Rolle, in welchem Beruf man tätig ist. So darf man als Bankangestellter genauso einen Dienstwagen fahren, wie auch als Verkäufer/in im Vertrieb oder als Sozialpädagoge/in. Ein ausschlaggebender Faktor für die Einordnung eines KFZ als Firmenwagen ist die Tatsache, dass es zum steuerlichen Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehört. Weiterhin gilt:

Ein KFZ kann bei der Zulassungsstelle als Firmenwagen registriert werden, wenn es zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird.

Wird ein KFZ zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, ist man dazu verpflichtet, es als Firmenwagen zuzulassen.

Tipp:
Wird der Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, gilt diese Fahrt als Dienstfahrt.

Wie man die Nutzungsanteile nachweist, ist dem Arbeitnehmer selbst überlassen. Ein Fahrtenbuch ist dabei nicht zwingend notwendig. In der Regel reicht es aus, diese Daten mittels repräsentativer Aufzeichnungen, einem ordentlich geführten Terminkalender oder Abrechnungen gegenüber Kunden und Auftraggebern nachzuweisen. Bei manchen Berufszweigen wie Handwerkern oder Taxifahrern geht das Finanzamt von vornherein von einem betrieblichen Nutzungsanteil von über 50 Prozent aus.

Wie sieht es steuerrechtlich mit dem Firmenwagen aus?

Stellt dir das Unternehmen einen Firmenwagen zur Verfügung, den du auch privat nutzen darfst, muss dieser als geldwerter Vorteil versteuert werden. Hier gibt es unterschiedliche Modelle – am bekanntesten sind die 1-Prozent-Regelung oder die Abrechnung über ein Fahrtenbuch.

Tipp:
Hast du dich einmal für ein Steuermodell entschieden, musst du dieses für den Rest des Jahres beibehalten. Eine Ausnahme bildet die Anschaffung eines neuen Dienstwagens.

Die 1-Prozent-Regelung

Diese Regelung ist mit wenig Aufwand verbunden und lohnt sich für dich, wenn du das Fahrzeug häufig nutzt. Dabei wird monatlich 1 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs mit der Lohnsteuer versteuert. Nutzt du das Fahrzeug für den Weg zur Arbeit, kommen noch einmal monatlich 0,03 % pro Entfernungskilometer hinzu.

Beispiel (Stand 2025):
Das Unternehmen erwirbt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 25.000 €.
1 % davon = 250 € werden als geldwerter Vorteil versteuert.
Bei 15 km Arbeitsweg: 25.000 × 0,03 % × 15 km = 112,50 € monatlich zusätzlich zu versteuern.

E-Auto-Regelung:
Für rein elektrische Dienstwagen bis 60.000 € Bruttolistenpreis gilt weiterhin die 0,25 %-Regelung (statt 1 %), bei Plug-in-Hybriden unter bestimmten Bedingungen die 0,5 %-Regelung.

Fahrtenbuch

Weißt du von vornherein, dass du das Auto nur wenig privat nutzt, ist die Nachweismethode mit dem Fahrtenbuch steuerlich gesehen günstiger. Allerdings ist sie mit einem weitaus größeren Aufwand verbunden. Das Finanzamt hat für die Anerkennung eines Fahrtenbuchs strenge Vorgaben:

  • Datum
  • Kilometerstand (Start/Ende)
  • Ziel der Fahrt
  • Zweck der Fahrt

Achtung:
Ein unvollständiges oder unsauberes Fahrtenbuch kann zur rückwirkenden Anwendung der 1-Prozent-Regel führen.

Tipp:
Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein geldwerter Vorteil auch dann vor, wenn der Dienstwagen ausschließlich beruflich genutzt wird, aber die private Nutzung theoretisch erlaubt ist.

Welche Vorteile bietet ein Firmenwagen?

Sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ergeben sich Vorteile mit dem Firmenwagenmodell:

Für Arbeitnehmer:

  • geldwerter Vorteil (Ersparnis gegenüber privatem Fahrzeug)
  • Anschaffung eines privaten PKW nicht notwendig
  • Unterhaltskosten, Reparatur und Wartung übernimmt der Arbeitgeber
  • Kein Wertverlustrisiko

Für Arbeitgeber:

  • Zahlung eines geringeren Bruttogehalts (bei gleichem Nettoeffekt)
  • Erstattung der Umsatzsteuer bei Neuwagenkauf
  • Kosten für Kauf und Unterhaltung gelten als Betriebsausgaben
  • attraktives Argument zur Gewinnung und Bindung qualifizierter Fachkräfte

Wer haftet für Schäden?

Wirst du mit deinem Firmenwagen in einen Unfall verwickelt, gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Der Unfallgegner ist schuld – dessen Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden am Dienstwagen.
  2. Du bist schuld – dann hängt die Haftung vom Grad der Fahrlässigkeit ab:
  • Grobe Fahrlässigkeit (z. B. Alkohol am Steuer): volle oder anteilige Haftung des Mitarbeiters
  • Mittlere Fahrlässigkeit (z. B. überhöhte Geschwindigkeit): anteilige Kostenbeteiligung möglich
  • Leichte Fahrlässigkeit (z. B. nasse Fahrbahn nicht beachtet): Arbeitgeber übernimmt meist die Kosten

Wichtig:
Selbstbeteiligung und arbeitsvertragliche Regelungen können individuell vereinbart werden. Eine Versicherungspflicht des Mitarbeiters besteht nicht, wird aber oft empfohlen.

Mit dem Firmenwagen geblitzt – und jetzt?

Im Falle eines Bußgeldbescheides wendet sich die Behörde in den meisten Fällen zuerst an den Halter des Fahrzeugs – also an deinen Arbeitgeber. Dieser ist in der Regel verpflichtet, den Fahrer zu benennen, da ihm sonst ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann. Wird ein solcher Bußgeldbescheid nicht zugeordnet, droht dem Unternehmen eine Geldbuße und die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs für alle betrieblich genutzten Fahrzeuge.

In der Praxis:
Nach Rückmeldung des Arbeitgebers wird der Bescheid an dich als Fahrer weitergeleitet. Du musst dann mit den üblichen Sanktionen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) rechnen.