Kinderbetreuung

Im Zuge des aktuellen Fachkräftemangels werben Arbeitgeber gerne mit besonderen Angeboten. Dazu gehört unter anderem der Status als familienfreundliches Unternehmen mit dem Angebot der Unterstützung bei der Kinderbetreuung. Worum es dabei geht, wie das genau aussehen kann und welche Vorteile sich daraus ergeben, erfährst du im folgenden Beitrag.

Inhalt:

  • Was versteht man unter Kinderbetreuung als Benefit?
  • Wie sieht es mit der Steuerfreiheit aus?
  • Was gibt es noch zu beachten?
  • Vorteile für den Arbeitnehmer?
  • Vorteile für den Arbeitgeber?

Was versteht man unter Kinderbetreuung als Benefit?

Es gibt viele Möglichkeiten, Familienfreundlichkeit im Unternehmen umzusetzen und so als Arbeitgeber an Attraktivität zu gewinnen. Dazu gehört unter anderem auch der Zuschuss zur Kinderbetreuung. Der Betrag kann individuell gestaltet werden, an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder auch direkt an die Einrichtung überwiesen werden.

In einigen Fällen bieten Unternehmen sogar die Unterbringung in betriebseigenen Kindergärten oder Kooperationseinrichtungen an. Auch das ist eine Möglichkeit, den Arbeitnehmer bei seinem Spagat zwischen Arbeit und Familie zu entlasten.

Eine modernere Methode ist die Möglichkeit, das Kind in Ausnahmefällen mit an den Arbeitsplatz zu nehmen. Dies wird bereits von einigen jungen Unternehmen in unterschiedlichen Branchen erfolgreich praktiziert.

Wie sieht es mit der Steuerfreiheit aus?

Eine wichtige Frage ist immer, ob diese Zuschüsse versteuert werden müssen oder nicht. Das hängt ganz davon ab. Das Einkommenssteuergesetz sagt dazu:

"Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Mitarbeiters in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden" (§ 3 Nr. 33 EStG).

Tipp:
Liegt ein Umstand vor, aufgrund dessen die Eltern über einen längeren Zeitraum das Kind nicht in einer Einrichtung betreuen lassen können, müssen die Zuschüsse versteuert werden.

Aktuell (2025):

  • Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für die steuerfreie Erstattung – auch höhere Kosten für private Einrichtungen können in voller Höhe übernommen werden.
  • Sowohl Geld- als auch Sachleistungen (z. B. Betriebskindergartenplätze) sind vollständig steuer- und sozialabgabenfrei.

Zu den begünstigten Einrichtungen zählen z. B.:

  • Kindertagesstätten
  • Kinderkrippen
  • Schulkindergärten
  • Tagesmütter/-väter
  • Ganztagespflegestellen
  • Wochenmütter

Tipp:
Liegt Steuerfreiheit vor, sind die Zuschüsse auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 SvEV).

Keine steuerfreie Erstattung im eigenen Haushalt

Wer seine Kinder im eigenen Haushalt von Kinderpfleger/innen, Hausangestellten oder Familienangehörigen betreuen lässt, hat keinen Anspruch auf Steuerfreiheit. Das Gleiche gilt für Hausunterricht oder Fahrtkosten zur Betreuungseinrichtung.

Ausnahme:
Bei zwingenden beruflichen Gründen (z. B. Notfallbetreuung während Dienstreisen) kann eine kurzfristige Betreuung im eigenen Haushalt steuerfrei bleiben – allerdings ist die Steuerfreiheit seit 2024 auf 600 € pro Kalenderjahr begrenzt (§ 3 Nr. 34a EStG).

Was gibt es noch zu beachten?

Der Zuschuss für die Kinderbetreuung gilt nur dann als steuerfrei, wenn er zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.

Ausnahme:
Freiwillige Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen dürfen ganz oder teilweise umgewandelt und als Kinderbetreuungszuschuss verwendet werden – steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum laufenden Monatslohn gewährt werden.

Vorteile für den Arbeitnehmer?

Hier liegt der Vorteil klar auf der Hand. Der Arbeitnehmer erhält mit dem Zuschuss für die Kinderbetreuung ein zusätzliches steuerfreies Einkommen, ohne zusätzlichen organisatorischen Aufwand – eine direkte finanzielle Entlastung im Familienalltag.

Vorteile für den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber kann die Höhe des Zuschusses selbst bestimmen und frei entscheiden, ob und wem er ihn gewährt. Der organisatorische Aufwand ist gering: Die Zahlung kann direkt an die Betreuungseinrichtung oder an die Eltern erfolgen, sofern Nachweise erbracht werden.

Zudem wird das Unternehmen als familienfreundlich wahrgenommen – ein starkes Argument bei der Fachkräftegewinnung und -bindung. Auch in Bewerbungen auf Bewertungsplattformen wie Kununu oder Glassdoor wird dieses Benefit zunehmend hervorgehoben.