Sportangebote

Was noch vor wenigen Jahren für Unternehmer selbstverständlich war – nämlich aus einem großen Pool gut qualifizierter Arbeitskräfte auszuwählen - hat sich lange verändert. Heute müssen Unternehmen schon etwas zu bieten haben, damit die jungen Talente für sie tätig werden möchten. Immer mehr Unternehmer erkennen hier das Potenzial, gleich zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Zum einen steigern sie ihre eigene Attraktivität als Arbeitgeber, und zum anderen profitieren sie bei sportlich engagierten Mitarbeitern von weniger Krankenständen. Wie funktioniert das mit den Sportangeboten? Das erfährst du hier.

Was versteht man unter Sportangeboten als Benefit des Arbeitgebers?

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, jährlich einen bestimmten Betrag pro Mitarbeiter für gesundheitsfördernde Maßnahmen steuerfrei aufzuwenden. Das können Zuschüsse für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Sportverein sein, die Kostenübernahme für Präventivkurse, das betriebseigene Fitnessstudio oder auch regelmäßige Lauftreffs mit einem Personal Trainer für die gesamte Belegschaft. Hier sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Für den Arbeitnehmer bedeutet das jährlich ein zusätzliches Einkommen und für den Arbeitgeber motivierte Mitarbeiter.

Tipp:

Diese Beträge sind nicht nur steuerfrei, sondern auch frei von Sozialabgaben, sodass der Nettobetrag dem Bruttobetrag entspricht.

Zuschuss für Sportangebote – was sagt das Einkommenssteuergesetz?

Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern einen Zuschuss für sportliche Aktivitäten gewähren möchte, stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

Zum einen kann der monatliche steuerfreie Sachbezug in Anspruch genommen werden, der für jegliche sportliche Betätigung verwendet werden kann. Beispielsweise könnte der Vorgesetzte einen Vertrag in einem Fitnessstudio für den Mitarbeiter abschließen, solange der Vertrag monatlich kündbar ist (laut Urteil des niederländischen Finanzgerichts von 2018).

Eine weitere Option besteht darin, einem Angestellten einen steuerfreien Zuschuss für bestimmte Kurse zu gewähren, die den Anforderungen des fünften Sozialgesetzbuches entsprechen - sogenannte Kurse zur Primärprävention. Dazu zählen beispielsweise Rückenkurse, Autogenes Training, Herz-Kreislaufkurse wie Cycling oder Nordic Walking. Aber auch Yoga und Pilates sind mittlerweile als Präventionskurse verfügbar.

Gerade in Branchen mit starker körperlicher Belastung, wie bei Berufskraftfahrern, oder auch in Berufen mit ausschließlich sitzender Tätigkeit, wie zum Beispiel in einer Bank, sind diese Angebote bei Mitarbeitern besonders beliebt und für Unternehmen ohne großen Aufwand umsetzbar.

Tipp:

Die Kurse und deren Durchführende müssen von den Krankenkassen als Präventionskurse anerkannt sein. Dies sollte im Voraus geprüft werden.

Was unterscheidet die beiden Optionen?

Um die beiden Varianten auseinanderhalten zu können, haben wir die Unterschiede für dich zusammengefasst:

  • Steuerfreier Sachbezug (Mitgliedschaft im Fitnessstudio):
    • Bis zu einem bestimmten monatlichen Betrag steuer- und abgabenfrei.
    • Keine Vorgaben bezüglich der sportlichen Betätigung.
    • Keine Einschränkungen bezüglich der Einrichtungen.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes:
    • Bis zu einem bestimmten jährlichen Betrag steuer- und abgabenfrei.
    • Nur für bestimmte Kurse/Maßnahmen einsetzbar.
    • Kurse müssen von Krankenkassen als förderungswürdig zertifiziert sein.

 

Welche Möglichkeiten der Auszahlung stehen zur Verfügung?

Da es sich hier um einen steuerfreien Sachbezug handelt, darf dieser nicht direkt in Geld ausbezahlt werden, sondern muss in Form einer Sachleistung gewährt werden. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich und muss sicherstellen, dass keine Barzahlungen erfolgen. Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Entweder überweist der Arbeitgeber die anfallenden Beiträge für den Sport ganz oder teilweise direkt an den Dienstleister, oder er stattet den Mitarbeiter mit einer Art Kreditkarte aus, mit der monatlich Beiträge im Fitnessstudio, Verein usw. bezahlt werden können. Dabei ist wichtig, dass das Unternehmen Vertragspartner ist und nicht der Mitarbeiter.

Tipp:

Beim Abschluss eines Vertrages für den Mitarbeiter mit einem Fitnessstudio sollte darauf geachtet werden, dass das Nutzungsrecht jeweils nur für einen Monat gilt. Eine stillschweigende Verlängerung um einen weiteren Monat ist unschädlich. Andernfalls könnte das Finanzamt feststellen, dass der gesamte Betrag auf einmal ausgezahlt wird, wodurch alles über dem steuerfreien Betrag versteuert und sozialabgabenpflichtig wäre.

Welche Vorteile hat der Arbeitgeber?

Neben dem Fakt, dass ein Unternehmen mit einem mitarbeiterfreundlichen Image heutzutage als fortschrittlich gilt und mit seinen Benefits in Jobangeboten punkten kann, zeigen Statistiken, dass Arbeitgeber von geringeren Krankenständen und hoch motivierten Mitarbeitern profitieren.

Welche Vorteile hat der Arbeitnehmer?

Neben einer ausgezeichneten Teambildung bei gemeinsamen sportlichen Aktivitäten und der Förderung der eigenen Gesundheit profitiert der Arbeitnehmer natürlich auch finanziell von einem steuerfreien Zusatzeinkommen.

Achtung:

Es werden ausschließlich Leistungen von der steuerlichen Begünstigung erfasst, die zusätzlich zu den ohnehin aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Leistungen erbracht werden.