Sportangebote
Was noch vor wenigen Jahren für Unternehmer selbstverständlich war – nämlich aus einem großen Pool gut qualifizierter Arbeitskräfte auszuwählen - hat sich lange verändert. Heute müssen Unternehmen schon etwas zu bieten haben, damit die jungen Talente für sie tätig werden möchten. Immer mehr Unternehmer erkenne hier das Potential gleich zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Zum einen steigern sie ihre eigene Attraktivität als Arbeitgeber und zum anderen profitieren sie bei sportlich engagierten Mitarbeitern von weniger Krankenständen. Wie funktioniert das mit dem Sportangeboten? Das erfährst du hier.
Inhalt:
- Was versteht man unter Sportangebot als Benefit des Arbeitgebers?
- Zuschuss für Sportangebote – was sagt das Einkommenssteuergesetz
- Was unterscheidet die beiden Optionen?
- Welche Möglichkeiten der Auszahlung stehen zur Verfügung?
- Welche Vorteile hat der Arbeitgeber?
- Welche Vorteile hat der Arbeitnehmer?
Was versteht man unter Sportangebot als Benefit des Arbeitgebers?
Arbeitgeber haben die Möglichkeit jährlich rund 600,00 € pro Mitarbeiter für gesundheitsfördernde Maßnahmen steuerfrei aufzuwenden. Das kann der Zuschuss für eine Mitgliedschaft im Fitness Studio oder Sportverein sein, die Kostenübernahme für Präventivkurse, das betriebseigene Fitness-Studio aber auch regelmäßige Lauftreffs mit einem Personal Trainer für die gesamte Belegschaft. Hier sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Für den Arbeitnehmer heißt das jährlich etwas mehr Einkommen in der Tasche und für den Arbeitgeber bedeutet das motivierte Mitarbeiter.
Tipp:
Diese Beträge sind nicht nur steuerfrei, sondern auch frei von Sozialabgaben und damit Brutto = Netto.
Zuschuss für Sportangebote – was sagt das Einkommenssteuergesetz
Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern einen Zuschuss zum Sport gewähren möchte, stehen diesem zwei Möglichkeiten zu Verfügung.
Zum einen steht es Ihnen zu, den monatliche steuerfreien Sachbezug in Höhe von 44,00 € pro Mitarbeiter dafür zu nutzen. Dabei gibt es keine Bedingungen bezüglich der sportlichen Betätigung zu beachten. So dürfte zum Beispiel der Vorgesetzte einen Vertrag in einem Fitness Studio für seinen Mitarbeiter abschließen. Einzige Voraussetzung wäre dabei, dass der Vertrag monatlich kündbar ist. (Laut Urteil des Niederländischen Finanzgerichts von 2018).
Eine weitere Option einem Angestellten einen steuerfreien Zuschuss von jährlich rund 600,00 € zu gewähren ist die Kostenübernahme für bestimmte Kurse, welche den Anforderungen des fünften Sozialgesetzbuches entsprechen – sogenannte Kurse zur Primärprävention. Darunter fallen zum Beispiel Rückenkurse, Autogenes Training, Herz-Kreislaufkurse wie Cycling oder Nordic Walking. Aber auch Yoga und Pilates gibt es mittlerweile als Präventionskurs.
Gerade in Branchen mit starker körperlicher Belastung, wie bei Berufskraftfahrern oder auch Berufen mit ausschließlich sitzender Tätigkeit, wie zum Beispiel in einer Bank, sind diese Angebote bei Mitarbeitern besonders beliebt und für Unternehmen ohne großen Aufwand umsetzbar.
Tipp:
Der Durchführende solcher Kurse bzw. die Kurse selbst, müssen bei den Krankenkassen als Präventionskurse anerkannt sein. Das ist vorab zu prüfen.
Was unterscheidet die beiden Optionen?
Um die beiden Varianten auseinander halten zu können, haben wir die Unterschiede für dich noch einmal zusammen gefasst:
Steuerfreier Sachbezug Mitgliedschaft im Fitness Studio | Betriebliche Gesundheitsförderung zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes |
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Bis zu 44,00 € steuer- und abgabenfrei / monatlich. | Bis zu 600,00 € jährlich steuer- und abgabenfrei. |
Nicht an bestimmte Kurse gebunden. | Nur für bestimmte Kurse/Maßnahmen einsetzbar. |
Nicht an bestimmte Einrichtungen gebunden. | Kurse müssen von Krankenkassen als förderungswürdig zertifiziert sein. |
Monatlich kündbar. |
Welche Möglichkeiten der Auszahlung stehen zur Verfügung?
Da es sich hier um einen sogenannten steuerfreien Sachbezug handelt, darf dieser nicht direkt in Euro ausbezahlt werden, sondern muss in Form einer Sachleistung gewährt werden. Hierfür ist der Arbeitgeber zuständig – er hat zu gewährleisten, dass keine Bargeschäfte zustande kommen. Dafür stehen ihm unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Entweder überweist er die anfallenden Beiträge für den Sport ganz oder teilweise direkt an den Dienstleister oder er stattet seinen Mitarbeiter mit einer Art Kreditkarte aus, mit der dieser monatlich seine Beiträge im Fitnessstudio, Verein ect. bezahlen kann. Wichtig ist, dass das Unternehmen Vertragspartner ist und nicht der Mitarbeiter.
Tipp:
Beim Abschluss eines Vertrages für den Mitarbeiter mit einem Fitnessstudio sollte darauf geachtet werden, dass das Nutzungsrecht jeweils immer nur für einen Monat gilt. Eine stillschweigende Verlängerung um einen weiteren Monat ist unschädlich. Ansonsten kann ein Finanzamt darauf kommen, dass dem Mitarbeiter der gesamte Betrag mit einmal zufließt, woraufhin alles, was mehr als 44,00 € beträgt, zu versteuern und sozialabgabenpflichtig wäre.
Welche Vorteile hat der Arbeitgeber?
Außer dem Fakt, dass ein Unternehmen mit einem mitarbeiterfreundlichen Image heutzutage als fortschrittlich gilt und mit seinen Benefits in Jobangeboten punkten kann, belegen Statistiken, dass die Arbeitgeber von niederen Krankenständen sowie hoch motivierten Mitarbeitern profitieren.
Welche Vorteile hat der Arbeitnehmer?
Neben einer ausgezeichneten Teambildung bei gemeinsamen sportlichen Aktivitäten, der Förderung der eigenen Gesundheit und dem zusätzlichen Spaß profitiert der Arbeitnehmer natürlich von dem finanziellen Vorteil eines steuerfreien Zusatzeinkommens.
Achtung:
Es werden ausschließlich Leistungen von der steuerlichen Begünstigung erfasst, welche dem Mitarbeiter zusätzlich zu der ohnehin aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Leistungen erbracht werden.