Sportangebote
Was noch vor wenigen Jahren für Unternehmer selbstverständlich war – nämlich aus einem großen Pool gut qualifizierter Arbeitskräfte auszuwählen – hat sich längst verändert. Heute müssen Unternehmen schon etwas zu bieten haben, damit junge Talente für sie tätig werden möchten. Immer mehr Unternehmer erkennen hier das Potenzial, gleich zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Zum einen steigern sie ihre eigene Attraktivität als Arbeitgeber, und zum anderen profitieren sie bei sportlich engagierten Mitarbeitern von weniger Krankenständen. Wie funktioniert das mit den Sportangeboten? Das erfährst du hier.
Inhalt:
- Was versteht man unter Sportangebot als Benefit des Arbeitgebers?
- Zuschuss für Sportangebote – was sagt das Einkommenssteuergesetz?
- Was unterscheidet die beiden Optionen?
- Welche Möglichkeiten der Auszahlung stehen zur Verfügung?
- Welche Vorteile hat der Arbeitgeber?
- Welche Vorteile hat der Arbeitnehmer?
Was versteht man unter Sportangeboten als Benefit des Arbeitgebers?
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, jährlich einen bestimmten Betrag pro Mitarbeiter für gesundheitsfördernde Maßnahmen steuerfrei aufzuwenden. Das können Zuschüsse für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Sportverein sein, die Kostenübernahme für Präventionskurse, ein betriebseigenes Fitnessstudio oder auch regelmäßige Lauftreffs mit einem Trainer für die gesamte Belegschaft. Hier sind der Kreativität kaum Grenzen gesetzt. Für den Arbeitnehmer bedeutet das ein steuerfreier Zusatznutzen, für den Arbeitgeber motivierte und gesündere Mitarbeitende.
Tipp:
Diese Beträge sind steuer- und sozialabgabenfrei, sodass der Nettobetrag dem Bruttobetrag entspricht.
Zuschuss für Sportangebote – was sagt das Einkommenssteuergesetz?
Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden einen Zuschuss für sportliche Aktivitäten gewähren möchte, stehen ihm zwei Modelle zur Verfügung:
- Steuerfreier Sachbezug:
Bis zu einem bestimmten monatlichen Betrag kann z. B. ein Fitnessstudiovertrag übernommen werden.
Seit 2022 liegt die Freigrenze für Sachbezüge bei 50 € pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, auch 2025 unverändert).
Voraussetzung: Der Sachbezug erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. - Betriebliche Gesundheitsförderung:
Hier dürfen bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei verwendet werden (§ 3 Nr. 34 EStG).
Die Maßnahme muss einem anerkannten Präventionszweck nach § 20 SGB V dienen (zertifizierter Kurs). Dazu zählen z. B.:
- Rückenschule
- Herz-Kreislauf-Training
- Yoga, Pilates
- Autogenes Training
- Ernährungskurse
Tipp:
Nur von der Krankenkasse anerkannte Anbieter dürfen im Rahmen der Gesundheitsförderung genutzt werden (zertifiziertes Kursangebot nach § 20 SGB V).
Was unterscheidet die beiden Optionen?
Sachbezug (Fitnessstudio, Sportverein) | Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) |
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Bis zu 50 €/Monat steuer- & sozialabgabenfrei | Bis zu 600 €/Jahr steuer- & abgabenfrei |
Nutzung frei wählbar, keine inhaltliche Prüfung | Nur zertifizierte Maßnahmen (Krankenkasse prüfen!) |
Kein Nachweis erforderlich | Anbieter muss anerkannt und Teilnahme dokumentiert sein |
Vertragsbindung möglich, wenn monatlich kündbar | Gilt für Kursgebühren, Seminare, Gesundheitsangebote |
Welche Möglichkeiten der Auszahlung stehen zur Verfügung?
Da es sich bei beiden Varianten um Sachleistungen handelt, ist eine Barauszahlung nicht erlaubt. Der Arbeitgeber kann:
- Direkt mit dem Anbieter abrechnen (z. B. Fitnessstudiovertrag auf Firmenkonto)
- Mitarbeitende mit Gutscheinkarten oder Fitnessplattformen ausstatten (z. B. Urban Sports Club, Hansefit)
- Bei Gesundheitsförderung: Rechnung des Kursanbieters erstatten, wenn alle Kriterien erfüllt sind
Tipp:
Verträge müssen monatlich kündbar sein oder dürfen nur stillschweigend um jeweils einen Monat verlängert werden. Andernfalls liegt eine Einmalzahlung vor – die über 50 € hinaus voll steuerpflichtig ist.
Welche Vorteile hat der Arbeitgeber?
Neben dem positiven Image eines modernen und gesundheitsbewussten Arbeitgebers profitieren Unternehmen von:
- Weniger Krankentagen und mehr Leistungsfähigkeit
- Gesteigerter Motivation durch Gesundheitsbewusstsein
- Geringem Verwaltungsaufwand bei Nutzung von Plattformanbietern
- Steuerlicher Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben
Welche Vorteile hat der Arbeitnehmer?
Neben besserer Gesundheit und Fitness profitieren Mitarbeitende durch:
- Teambildung durch gemeinsame Aktivitäten
- Kein Abzug vom Bruttolohn – 100 % Netto-Benefit
- Flexibilität bei Wahl der Sportart (je nach Modell)
- Kein Verwaltungsaufwand – Teilnahme oft unkompliziert über Firmenzugang
Achtung:
Die Leistungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Gehalt erbracht werden. Eine Umwandlung bestehender Gehaltsbestandteile (z. B. Boni, Urlaubsgeld) ist nicht erlaubt.