Kinderbetreuung

Im Zuge des aktuellen Fachkräftemangels werben Arbeitgeber gerne mit besonderen Angeboten. Dazu gehört unter anderem der Status als familienfreundliches Unternehmen mit dem Angebot der Unterstützung bei der Kinderbetreuung. Worum es dabei geht, wie das ganz aussehen kann und welche Vorteile sich daraus ergeben, erfährst du im folgenden Beitrag.

Was versteht man unter Kinderbetreuung als Benefit?

Es gibt viele Möglichkeiten, Familienfreundlichkeit im Unternehmen umzusetzen und so als Arbeitgeber an Attraktivität zu gewinnen. Dazu gehört unter anderem auch der Zuschuss zur Kinderbetreuung. Der Betrag kann individuell gestaltet werden, an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder auch direkt an die Einrichtung überwiesen werden.

In einigen Fällen bieten Unternehmen sogar die Unterbringung in betriebseigenen Kindergärten an. Auch das ist eine Möglichkeit, den Arbeitnehmer bei seinem Spagat zwischen Arbeit und Familie zu entlasten.

Eine etwas modernere Methode ist die Möglichkeit, sein Kind mit an den zukünftigen Arbeitsplatz zu nehmen. Dies wird schon von einigen jungen Unternehmen in unterschiedlichen Branchen erfolgreich praktiziert und erfreut sich großer Beliebtheit, so dass man in Jobangeboten ruhig einmal danach Ausschau halten kann.

Wie sieht es mit der Steuerfreiheit aus?

Eine wichtige Frage ist immer, ob diese Zuschüsse versteuert werden müssen oder nicht. Das hängt ganz davon ab. Das Einkommenssteuergesetz sagt dazu folgendes:

"Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Mitarbeiters in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG)."

Tipp:

Liegt ein Umstand vor, aufgrund dessen die Eltern über einen längeren Zeitraum das Kind nicht in einer Einrichtung betreuen lassen können, müssen die Eltern die Zuschüsse versteuern.

Anders als beim Abzug der Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung ist die Steuerfreiheit für die Zuschüsse des Arbeitgebers an seinen Angestellten nicht in der Höhe begrenzt. Somit könnte der Arbeitgeber auch etwas höhere Kosten für die Kinderbetreuung in privaten oder exklusiven Einrichtungen in voller Höhe steuerfrei erstatten.

Auch Sachleistungen (betriebseigene Kindergärten) werden genauso wie Geldleistungen (Kindergartenbeiträge) steuerlich begünstigt. Denn laut Einkommenssteuergesetz handelt es sich hierbei um eine steuerfreie Sozialeinrichtung. Es fallen daher auch bei dem Betriebskindergarten weder Sozialabgaben noch Steuern für die Arbeitnehmer an.

Die im Steuergesetz genannten "vergleichbaren Einrichtungen" wären zum Beispiel:

  • Schulkindergärten
  • Kindertagesstätten
  • Kinderkrippen
  • Tagesmütter
  • Wochenmütter
  • Ganztagespflegestellen

Tipp:

Liegen die Voraussetzungen für Lohnsteuerfreiheit der Zuschüsse für die Kinderbetreuung vor, sind diese ebenso wenig dem sozialversicherungspflichtigem Einkommen zuzurechnen.

Keine steuerfreie Erstattung im eigenen Haushalt

Wer seine Kinder im eigenen Haushalt von Kinderpfleger/innen, Hausgehilfen/innen oder Familienangehörigen betreuen lässt, hat keinen Anspruch auf die Steuerfreiheit. Das Gleiche gilt für den Hausunterricht eines Kindes oder die Beförderungskosten von und zur Betreuungsstätte.

Eine Ausnahme bildet die kurzfristige Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt aus zwingenden und beruflich notwendigen Gründen. Hier allerdings ist die Steuerfreiheit auf einen bestimmten Betrag pro Kalenderjahr begrenzt.

Was gibt es noch zu beachten?

Der Zuschuss für die Kinderbetreuung gilt nur dann als steuerfrei, wenn dieser zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Das bedeutet, dass die Umwandlung eines Teils des regulären Arbeitslohnes nicht möglich ist. Anders ist es mit den sogenannten freiwillig erbrachten Sonderleistungen, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld. Dieses darf teilweise oder auch ganz umgewandelt werden.

Vorteile für den Arbeitnehmer?

Hier liegt der Vorteil klar auf der Hand. Der Arbeitnehmer erhält mit dem Zuschuss für die Kinderbetreuung ein zusätzliches steuerfreies Einkommen in seinem Job und ist somit ohne großen Planungsaufwand direkt entlastet.

Vorteile für den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber kann die Höhe des Zuschusses selbst bestimmen und sich aussuchen, wem er diesen gewährt. Außerdem benötigt der Zuschuss keinen großen Organisationsaufwand, kann unkompliziert an den Arbeitgeber oder die Betreuungseinrichtung ausgezahlt werden und lässt sich auch spontan als attraktiven Bonus anbieten. Zusätzlich wird das Image als familienfreundliches Unternehmen in Jobangeboten gestärkt.